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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    der truvit GmbH

    Stand: Oktober 2025

    1. Anwendungsbereich und Begriffe (truvit / Kunde)

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge, Aufträge und Dienstleistungen zwischen der truvit GmbH, Centralstrasse 16A, 6210 Sursee (nachfolgend „truvit“) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“).

    1.2 Diese AGB gelten für alle von truvit angebotenen Leistungen, insbesondere in den Bereichen ERP/Digitalisierung (insbesondere Odoo), Software- und Webentwicklung, Hosting und Wartung, technischer Support sowie visuelle Medien (z. B. Foto/Video/Grafik).

    1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn truvit ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Solche Bedingungen gelten nur, wenn truvit deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

     

    2. Vertragsabschluss

    2.1 Ein Vertrag zwischen truvit und dem Kunden kommt grundsätzlich durch die Annahme eines schriftlichen Angebots von truvit durch den Kunden zustande. Sofern truvit dem Kunden ein Angebot unterbreitet, gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald der Kunde das Angebot unterzeichnet oder anderweitig schriftlich bestätigt hat. Mündliche Abreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch truvit.

    3. Vertragslaufzeit

    Für Service-Level-Agreements (SLA), Wartungsverträge oder andere wiederkehrende Dienstleistungen gilt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Solche Verträge verlängern sich jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien mindestens einen (1) Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.

     

    Das Recht von truvit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jederzeit ausdrücklich vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet oder die Leistungserbringung von truvit erheblich beeinträchtigt.

     

    4. Dienstleistungserbringung

    4.1 truvit erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und ERP-Lösungen (insbesondere Odoo), Software- und Webentwicklung, Hosting- und Wartungsleistungen, technischer Support sowie visuelle Medien (z. B. Fotografie, Video- und Medienproduktion).

     

    truvit verarbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich gemäss dessen Weisungen und unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

    4.2 Die von truvit erbrachten Leistungen sind Dienstleistungen nach Auftragsrecht im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Es handelt sich dabei nicht um Werkverträge im gesetzlichen Sinn. Der Kunde trägt die Verantwortung für die sachgerechte Nutzung der Leistungen sowie für den Projekterfolg. truvit schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder funktionalen Erfolg, sondern ausschliesslich die fachgerechte und sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistungen. Werkvertragliche Gewährleistungsrechte sowie eine Erfolgshaftung werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

    4.3 truvit ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Dritte oder Subunternehmer beizuziehen. Die Auswahl erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Unabhängig vom Beizug Dritter bleibt truvit gegenüber dem Kunden für die vertragsgemässe Erbringung der Leistungen verantwortlich.

    4.4 truvit trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit von Daten während der Leistungserbringung zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für Arbeiten in den Geschäftsräumen von truvit als auch für Tätigkeiten im Home-Office von Mitarbeitenden oder beigezogenen Dritten.

     

    5. Termine

    5.1 Von truvit genannte Termine und Fristen dienen – sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine bezeichnet sind – ausschliesslich als unverbindliche Richtwerte. Angaben zu Ausführungs- oder Lieferzeitpunkten stellen keine Fixtermine im Sinne von Art. 102 Abs. 2 oder Art. 108 des Schweizerischen Obligationenrechts dar.

    5.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von truvit zu vertreten sind, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Solche Gründe sind insbesondere höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden oder beigezogenen Dritten, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Drittanbietern, technische Störungen sowie fehlende, verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Kunden. truvit informiert den Kunden nach Möglichkeit über absehbare Verzögerungen.

     

    6. Übergabe und Abnahme

    6.1 Die von truvit erbrachten Dienstleistungen und Arbeitsergebnisse gelten mit ihrer Bereitstellung, Übergabe oder Durchführung als abgenommen, sofern nicht ausdrücklich eine formelle Abnahme vereinbart wurde. Eine produktive Nutzung der Leistungen durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme. Auf Wunsch kann der Projektabschluss in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden; einer gesonderten Abnahmehandlung bedarf es jedoch nicht, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

    6.2 Beanstandet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung, schriftlich und unter nachvollziehbarer Beschreibung erheblicher Mängel, gelten die Leistungen als genehmigt.

     

    Allfällige Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten, soweit solche Ansprüche gemäss Ziffer 13 nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt sind.

     

    7. Verrechnung der Dienstleistungen; Preise

    7.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnet truvit ihre Dienstleistungen nach effektivem Zeit- und Materialaufwand ab („Time & Material“). Angaben zu Preisen, Budgets oder Aufwänden in Offerten dienen – sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschal- oder Fixpreise bezeichnet sind – ausschliesslich der Orientierung und stellen keine verbindliche Zusicherung dar.

    7.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. truvit ist berechtigt, ihre Preise für zukünftige Leistungsperioden mit einer Ankündigungsfrist von dreissig (30) Tagen anzupassen, insbesondere bei technischem Fortschritt, veränderter Kostenstruktur, allgemeiner Teuerung oder Weiterentwicklung von Software und Dienstleistungen.

    7.3 Soweit truvit im Rahmen eines Angebots oder Projekts einen voraussichtlichen Gesamtaufwand oder ein Budget angibt, sind darin Reisezeiten sowie Reise- und Übernachtungsspesen nicht enthalten. Diese werden separat gemäss Ziffer 9 in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    7.4 Wird ein Projekt aus wichtigem Grund vorzeitig beendet – sei es durch den Kunden oder durch truvit –, stellt truvit sämtliche bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen nach Aufwand in Rechnung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatz oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

     

    8. Zahlungsbedingungen

    8.1 Rechnungen von truvit sind innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

     

    8.2 Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist truvit berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 5 % pro Jahr gemäss Art. 104 OR zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

     

    8.3 Zusätzlich ist truvit berechtigt, für Mahnungen folgende Mahngebühren zu erheben:

    erste Mahnung: CHF 15.–

    zweite Mahnung: CHF 30.–

    Bei wiederholtem oder systematischem Zahlungsverzug ist truvit berechtigt, die Mahngebühren kundenindividuell angemessen zu erhöhen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

    8.4 Gerät der Kunde weiterhin in Verzug, ist truvit berechtigt, weitere Leistungen ohne Ankündigung auszusetzen sowie offene Forderungen an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsvertreter zu übergeben. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

    8.5 Der Kunde ist nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen, wenn diese von truvit ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

     

    9. Reisezeit und Reisespesen

    9.1 Notwendige Reisezeiten von Mitarbeitenden von truvit gelten als Arbeitszeit und werden wie Leistungen nach Aufwand vergütet. Tatsächlich angefallene Reisekosten und Spesen (z.B. Bahn/Flug, Übernachtung, Verpflegung) werden dem Kunden gegen Beleg ebenfalls in Rechnung gestellt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

     

    10. Zahlungsverzug des Kunden

    10.1 Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug, ist truvit berechtigt, die weitere Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder auszusetzen, bis sämtliche offenen Forderungen vollständig beglichen sind. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz oder Leistungserbringung besteht in diesem Fall nicht.

    10.2 truvit ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen. Bleibt die Zahlung auch nach Ablauf dieser Nachfrist aus, ist truvit berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

    10.3 Sämtliche Kosten, die truvit infolge des Zahlungsverzugs entstehen, insbesondere Inkasso-, Betreibungs- und Anwaltskosten, trägt der Kunde vollumfänglich. Weitergehende Ansprüche von truvit, insbesondere Schadenersatz, bleiben vorbehalten.

     

    11. Mitwirkungspflichten des Kunden

    11.1 Der Kunde verpflichtet sich, truvit bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen aktiv und rechtzeitig zu unterstützen. Er stellt insbesondere sicher, dass alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen vollständig, korrekt und fristgerecht zur Verfügung stehen.

    11.2 Der Kunde hat für die Dauer der Zusammenarbeit eine fachlich und organisatorisch zuständige Ansprechperson (z. B. Projektverantwortliche oder Projektleiter) zu benennen, welche gegenüber truvit entscheidungs- und auskunftsberechtigt ist. Verzögerungen, die daraus entstehen, dass keine oder keine ausreichend befugte Ansprechperson benannt wurde, gehen zu Lasten des Kunden.

    11.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert oder verhindert er dadurch die Leistungserbringung durch truvit, gehen sämtliche daraus entstehenden Mehraufwände (insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Abstimmungen, Reisezeiten oder technische Zusatzaufwände) sowie Kosten zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Verzögerung.

     

    12. Rechte an Arbeitsergebnissen

    12.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheber-, Marken- und Schutzrechte, an den von truvit oder von truvit beigezogenen Dritten im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei truvit.

    Der Kunde erhält – soweit zur Vertragserfüllung erforderlich und vorbehaltlich vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung – ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck.

    Abweichende Regelungen, insbesondere die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- oder Verwertungsrechten (z. B. Herausgabe von Quellcode oder exklusiven Rechten), gelten ausschliesslich dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zwischen truvit und dem Kunden vereinbart wurden (z. B. im Vertrag, in der Offerte oder in einem separaten Zusatzvertrag).

    12.2 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis verbleiben alle Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Dokumentationen und Software unter Rechte- und Nutzungsvorbehalt von truvit. truvit ist berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung einzuschränken oder zu untersagen.

    12.3 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von truvit ist der Kunde nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten oder anderweitig zu verwerten, soweit sich dies nicht zwingend aus dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck ergibt. Urheberrechtsvermerke, Hinweise auf Schutzrechte oder sonstige Kennzeichnungen von truvit dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

     

    13. Haftung und Gewährleistung

    13.1 truvit erbringt ihre Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein anerkannten Stand der Technik. Eine Gewährleistung im rechtlichen Sinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. truvit haftet nur für Mängel, die nachweislich auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

     

    Eine Gewährleistung ist insbesondere ausgeschlossen bei:

    ·         unsachgemässer Nutzung oder Bedienung von Software, Systemen oder Arbeitsergebnissen durch den Kunden,

    ·         Änderungen oder Eingriffen durch den Kunden selbst oder durch nicht von truvit autorisierte Dritte,

    ·         veränderten technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen ohne Zustimmung von truvit,

    ·         äusseren Einflüssen ausserhalb des Einflussbereichs von truvit, einschliesslich höherer Gewalt,

    ·         dem Einsatz von Software, Modulen oder Komponenten, die vom Hersteller als End-of-Life eingestuft oder nicht mehr unterstützt werden.

    13.2 Erbringt truvit auf Wunsch des Kunden Leistungen ausserhalb einer bestehenden Gewährleistung, insbesondere Analyse-, Support- oder Fehlerbehebungsleistungen bei vom Kunden verursachten Problemen, werden diese Leistungen separat nach Aufwand vergütet.

    13.3 truvit haftet für Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – unabhängig vom Rechtsgrund – ausschliesslich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung sowie bei Personenschäden.

    Die Haftung von truvit ist in jedem Fall auf den direkten Schaden beschränkt und betragsmässig limitiert auf maximal fünf Prozent (5 %) des vereinbarten Entgelts derjenigen Leistung oder Lieferung, welche den Schaden verursacht hat.

    Bei wiederkehrenden Leistungen gilt als Berechnungsgrundlage das für die betreffende Leistung vereinbarte Jahresentgelt.

    13.4 Eine weitergehende Haftung von truvit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverlust oder Datenbeschädigung, Kosten für Ersatzleistungen Dritter sowie für Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

    Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeitende, Hilfspersonen und beigezogene Dritte von truvit. Die Haftung gemäss Art. 101 Abs. 2 OR wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

    13.5 Abweichende Haftungs- oder Gewährleistungsregelungen gelten ausschliesslich dann, wenn sie zwischen truvit und dem Kunden ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, insbesondere in Einzelverträgen, Offerten oder Service-Level-Agreements. Solche individuellen Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

     

    14. Verrechnungsausschluss

    Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit Forderungen von truvit zu verrechnen, sofern diese Gegenforderungen nicht von truvit ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

    Ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen besteht ebenfalls nur, soweit die geltend gemachten Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Behauptete Mängel oder Gegenansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.

     

    15. Software von Drittanbietern

    15.1 Lizenzverhältnis bei Drittsoftware

    Soweit die Leistungen von truvit auch Standardsoftware, Module oder Produkte von Drittanbietern (z. B. Odoo oder Erweiterungen Dritter) umfassen, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen ordnungsgemäss zu erwerben und aufrechtzuerhalten.

    Der Lizenzvertrag für solche Drittsoftware kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller (z. B. Odoo S.A.) zustande. truvit ist nicht Vertragspartei dieses Lizenzvertrags. Sofern der Kunde Drittsoftware über truvit als betreuenden Partner bezieht oder bezieht, erfolgt dies im Rahmen des jeweiligen Herstellerprogramms. Die Lizenzen werden dem Kunden zugeteilt und truvit als zuständigem Partner zugeordnet.

     

     

    15.2 Lizenzbedingungen und Verantwortung

    Für Drittsoftware gelten ausschliesslich die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, diese Bedingungen einzuhalten sowie für eine korrekte und ausreichende Lizenzierung zu sorgen. truvit übernimmt keine Haftung für Ansprüche, Schäden oder Nachteile, die aus einer fehlerhaften, unzureichenden oder nicht vertragskonformen Lizenzierung durch den Kunden entstehen.

     

    15.3 Haftung für Drittsoftware

    Für Funktionalität, Verfügbarkeit, Mängel oder Schäden, die aus der Nutzung von Drittsoftware resultieren, haftet ausschliesslich der jeweilige Hersteller im Rahmen seiner eigenen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. truvit übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Drittsoftware oder daraus entstehende Folgen. Mängel- oder Haftungsansprüche im Zusammenhang mit Drittsoftware sind vom Kunden direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.

     

    16. Wartung und Support (falls von Truvit angeboten)

    16.1 Wartungs-, Support- oder Serviceleistungen, insbesondere in Form von Service-Level-Agreements (SLA), werden von truvit nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Art, Umfang und Bedingungen solcher Leistungen, insbesondere Leistungsinhalt, Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten, Entgelte, Laufzeit sowie Kündigungsmodalitäten, ergeben sich ausschliesslich aus dem jeweiligen Wartungs-, Support- oder SLA-Vertrag.

    16.2 Sofern Wartungs-, Support- oder SLA-Leistungen vereinbart wurden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend, soweit der jeweilige Wartungs- oder SLA-Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Insbesondere gelten die Bestimmungen zu Haftung, Gewährleistung, Zahlungsbedingungen und Vertraulichkeit entsprechend auch für Wartungs- und Supportleistungen.

     

    17. Exportkontrolle

    17.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei einer Weitergabe oder Nutzung von durch truvit gelieferten Hard- oder Software sowie damit verbundenen Technologien ausserhalb der Schweiz sämtliche anwendbaren schweizerischen und internationalen Export-, Sanktions- und Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für bestehende Wiederausfuhrbeschraenkungen oder genehmigungspflichtige Produkte und Technologien.

     

    17.2 truvit ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern deren Erfuellung aufgrund von Export-, Sanktions- oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulaessig oder unzumutbar wird. In solchen Faellen bestehen keine Schadenersatzansprüche des Kunden, sofern truvit die entsprechende Situation nicht vorsaetzlich oder grob fahrlaessig verursacht hat.

     

     

    18. Geheimhaltung und Referenznennung

    18.1 truvit und der Kunde verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten insbesondere alle nicht allgemein bekannten technischen, finanziellen, organisatorischen, geschäftlichen oder personellen Informationen der jeweils anderen Partei.Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden.

    18.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, unabhängig vom Beendigungsgrund.

    18.3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht ist truvit berechtigt, die Tatsache der geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Kunden zu Referenzzwecken zu kommunizieren. truvit darf insbesondere den Namen, die Firma sowie das Logo des Kunden in Kundenlisten, Referenzübersichten, Präsentationen oder auf der Website verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Weitergehende Referenzangaben, insbesondere detaillierte Projektbeschreibungen oder Fallstudien mit inhaltlichen Angaben, erfolgen nur nach vorgängiger Abstimmung mit dem Kunden.

     

    19. Abwerbeverbot und Schadenersatz

    19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Mitarbeitenden oder Auftragnehmer der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben, anzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen. Dieses Abwerbeverbot gilt für sämtliche Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung mit der jeweils anderen Partei in Kontakt standen oder Einblick in deren Geschäftsabläufe hatten.

    19.2 Verstösst eine Partei gegen diese Verpflichtung, schuldet die abwerbende Partei der anderen einen pauschalierten Schadenersatz. Dieser beträgt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – fünfzig Prozent (50 %) des zuletzt vertraglich vereinbarten Brutto-Jahresentgelts der abgeworbenen Person. Die Geltendmachung eines höheren, nachweislich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Ein bereits geleisteter pauschalierter Schadenersatz wird auf einen nachgewiesenen höheren Schaden angerechnet.

    19.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zum Abwerbeverbot sind zulässig, sofern sie zwischen truvit und dem Kunden ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Solche Einzelvereinbarungen gehen dieser Ziffer 19 vor.

     

    21. Datenschutz im Auftrag

    20.1 truvit bearbeitet Personendaten des Kunden sowie dessen Mitarbeitenden vertraulich und ausschliesslich im Rahmen der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung, insbesondere gemäss dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) sowie – soweit anwendbar – der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Bearbeitung erfolgt ausschliesslich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und unter Anwendung angemessener technischer und organisatorischer Massnahmen zum Schutz der Personendaten.

     

    20.2 Beide Parteien verpflichten sich, die für sie jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen eigenständig einzuhalten. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die an truvit übermittelten Personendaten rechtmässig erhoben wurden und an truvit weitergegeben werden dürfen.

    20.3 Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, ist truvit berechtigt, Dritte als Auftragsverarbeiter beizuziehen (z. B. Hosting-Anbieter, Cloud-Dienstleister oder Unterauftragnehmer). truvit stellt dabei durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass diese Dritten die anwendbaren Datenschutzvorgaben einhalten.

    Dies kann insbesondere die Zusammenarbeit mit Softwareherstellern oder Partnern wie z. B. Odoo S.A. (Belgien) sowie mit gemeinsam ausgewählten Hosting-Anbietern umfassen.

    20.4 Eine Übermittlung von Personendaten in Staaten ausserhalb der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erfolgt nur, sofern dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder geeignete Garantien vorgesehen sind, insbesondere durch den Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln oder vergleichbaren vertraglichen Schutzmassnahmen.

    20.5 Die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle von truvit sind in der Datenschutzerklärung sowie im Impressum auf der Website von truvit aufgeführt. Datenschutzbezogene Anfragen können jederzeit per E-Mail an: datenschutz@truvit gerichtet werden.

    20.6 Diese Datenschutzbestimmungen in den AGB regeln ausschliesslich die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit. Sie ersetzen nicht die separate Datenschutzerklärung für die Website von truvit. Soweit truvit Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, kann der Abschluss einer separaten Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (AVV/DPA) erforderlich sein.

     

    21. Übertragung von Verträgen

    21.1 truvit ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten oder den gesamten Vertrag mit dem Kunden auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Die Übertragung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Vertragsübernahme durch ein anderes Unternehmen tritt dieses an Stelle von truvit in alle Rechte und Pflichten ein.

    21.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von truvit an Dritte übertragen oder abtreten. Ausgenommen sind Geldforderungen (Abtretungen solcher Forderungen sind im Rahmen von Ziffer 14.1 ohnehin nur eingeschränkt möglich).

     

    22. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

    23.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommt.

    23.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie von Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

    23.3 Rechtswahl: Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen truvit und dem Kunden unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

    23.4 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von truvit in Luzern (Schweiz). truvit ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz gerichtlich zu belangen.



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